Disziplinarkommission

Geschäftsordnung Disziplinarkommission

Einsatzbereich

Die Disziplinarkommission greift Anlassfälle auf, für welche die Einberufung einer Disziplinarkonferenz (Schulkonferenz §49 SchUG) nicht erforderlich ist, für die aber dennoch Handlungsbedarf besteht. Die Geschäftsordnung für die Disziplinarkommission gilt als Zusatz zur Hausordnung.

Aufgaben

Die Disziplinarkommission soll die Deeskalation in bestehenden Konflikten ermöglichen.

Die Disziplinarkommission hat im Sinne des §47 SchUG an der Erziehung der Schüler/innen mitzuwirken und allenfalls Erziehungsmittel zu beschließen.  Die Disziplinarkommission kann die Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne der §47 und §49 SchUG empfehlen und vorbereiten. 

Zusammensetzung

Die Disziplinarkommission ist mit Vertreter/innen der Schulpartner paritätisch besetzt. Lehrer/innen, Eltern und Schüler/innen entsenden je zwei Vertreter/innen in die Disziplinarkommission. Jede Kurie nominiert zwei ständige Mitglieder, die an den Sitzungen der Disziplinarkommission teilnehmen. Die jeweilige Kurie kann statt der ständigen Mitglieder andere Vertreter/innen in die Disziplinarkommission entsenden. Die Mitglieder der Personalkommission sollen von ihren Kurien so nominiert werden, dass sie den jeweiligen Anlassfall beurteilen können, aber nicht befangen sind.

Darüber hinaus gehört der Schulleiter der Disziplinarkommission mit Stimmrecht an. Der Schulleiter leitet die Sitzungen der Disziplinarkommission. Er kann durch seine Stellvertreter/innen vertreten werden.

Der/die den Anlassfall gebende Schüler/in hat das Recht, sich vor der Disziplinarkommission zu äußern, ist aber bei Diskussion, Beschlussfassung und Abstimmung nicht anwesend. Die Erziehungsberechtigten (§60 SchUG) sind entsprechend einzubinden.

Für die Sitzung der Disziplinarkommission können auch weitere Personen (Betroffene, Zeug/innen) zur Stellungnahme geladen werden. Diese weiteren Personen sind bei Diskussion, Beschlussfassung und Abstimmung nicht anwesend.

Einberufung

Die Disziplinarkommission wird zu einem Fall einberufen, wenn

  • der Dienststellenausschuss der Lehrer/innen eine Einberufung fordert
  • mindestens je 1 Vertreter/in von zumindest 2 Kurien der Schulpartner die Einberufung fordert
  • der Direktor die Einberufung fordert

 

Die Einberufung wird durch die Direktion spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin vorgenommen, wobei der Direktor gegenüber den Vertretern/Vertreterinnen der Schulpartner zum Anlassfall informationspflichtig ist. Die Einberufung erfolgt an die Vertreter/innen der Schulpartner sowie an den/die den Anlassfall gebende/n Schüler/in bzw. an die Erziehungsberechtigten.

Die Schulpartner benennen ihre Vertreter/innen, sofern dies nicht die ständigen Mitglieder der Kommission sind, sowie allfällige Zeugen, Betroffene usw. spätestens 3 Tage vor der Sitzung gegenüber dem Direktor.

Protokoll

Die Sitzung wird durch ein Protokoll dokumentiert, das zumindest folgende Punkte enthalten muss:

  • Datum der Einladung
  • Anlassfall und dazu an die Mitglieder der DK übermittelte Informationen
  • Datum, Ort und Dauer des Zusammentreffens, Protokollführung
  • Stimmberechtigte Mitglieder und weitere Personen
  • Beschlüsse

Die Diskussion und das Abstimmungsverhalten in der Disziplinarkommission erfolgt vertraulich. Das Protokoll über die Sitzung wird den teilnehmenden Personen, den Vertreter/innen der Schulpartner und den Betroffenen durch den Direktor übermittelt. Zu Beginn der Sitzung wird entschieden, wer das Protokoll zu führen hat.

Beschlussfassung

Beschlusstexte sind so zu formulieren, dass darüber mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.

Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Die stimmberechtigten Mitglieder dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Der Schulleiter entscheidet nur bei Stimmengleichheit.