Erlass zum Schulbetrieb Schulbetrieb ab dem 02. Juni: Entfall der Testpflicht
- Die wöchentliche Testpflicht endet. Tests werden nur noch anlassbezogen durchgeführt (z.B. bei positiven Fällen). Ausgenommen von dieser anlassbezogenen Testpflicht sind nur genesene Schülerinnen und Schüler für 60 Tage.
- Wir ersuchen sie dringend, dass bei Krankheit oder Symptomen freiwillig getestet wird 1450 informiert wird. PCR-Tests in den Einwurfboxen der Schule werden nach wie vor abgeholt.
- Es gilt für alle Schülerinnen und Schüler die Präsenzpflicht. Der Schulbesuch kann nicht mehr wegen der Corona-Lage entschuldigt werden! Schülerinnen und Schüler, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören, oder die wegen der Covid-19-Situation nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, können sich durch einen Antrag bei der Schulleitung vom Unterricht entschuldigen. Ein fachärztliches Attest mit Begründung ist vorzulegen.
- Impfberatung Infos zur Impfung können bei unserer Schulärztin während der Sprechstunden eingeholt werden.
- Impfungen können während der Schulzeit durchgeführt werden und gelten als Entschuldigungsgrund. Unmittelbar nach der Impfung sind Schülerinnen und Schüler vorübergehend vom Turnunterricht befreit. Eine Befreiung kann bei der Schulärztin beantragt werden.
Kontaktpersonenregelung
- Tritt ein positiver Test in einer Klasse auf, dann muss in der Klasse für 5 Tage täglich mit Antigentest getestet werden (ausgenommen Genesene für 60 Tage ab dem 1. Tag der Genesung). Zusätzlich muss ein MNS bzw. eine FFP2-Maske getragen werden.
- Es gibt keine Teilklassenschließungen Bei positiven Fällen werden jedoch weiterhin Kontaktpersonen ermittelt.
- Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen sind, unterliegen für 10 Tagen einer sogenannten Verkehrsbeschränkung. Sie können sich ab dem 5. Tag freitesten. Keine Kontaktpersonen sind:
- Schülerinnen und Schüler bis 12 Jahre (bzw. geboren ab 01. Juli 2009) mit zwei Impfungen (14 Tage ab der 2. Impfung)
- Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren mit drei Impfungen (7 Tage ab der 3. Impfung)
- Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren, die zweimal geimpft und einmal genesen sind (21 Tage nach dem letzten immunologischen Ereignis)
- Personen, die an der Omikron-Variante (ab 01.01.2022) genesen sind; ab dem 1. Tag der Genesung für max. 3 Monate.
- Wir ersuchen alle Schüler und Schülerinnen, uns freiwillig über ihren Impfstatus zu informieren. Personen, über deren Impfstatus wir nicht Bescheid wissen, gelten automatisch als Kontaktperson.
- Verkehrsbeschränkung und Maskenpflicht für Kontaktpersonen
Tritt ein positiver Fall in einer Klasse auf, so dürfen Kontaktpersonen weiterhin die Schule besuchen.
- Kontaktpersonen unterliegen jedoch einer sogenannten Verkehrsbeschränkung:
Die Teilnahme am Schwimmunterricht und mehrtägigen Schulveranstaltungen ist für Kontaktpersonen nicht möglich. An schulbezogenen Veranstaltungen (z.B. Theater) und Lehrausgängen kann teilgenommen werden (es gilt, außer im Freien und unter Einhaltung der Abstände, für Kontaktpersonen die Maskenpflicht).
- Tritt kein weiterer Fall in der Klasse auf, dann können sich Kontaktpersonen nach 5 Tagen freitesten, nach 10 Tagen enden die Beschränkungen automatisch.
- Die oben genannte Kontaktpersonenregelung gilt auch für Fälle in einem gemeinsamen Haushalt.
Regelungen für positiv getestete Personen
- Positiv getestete Personen können sich nach den Empfehlungen und Vorgaben der Gesundheitsbehörde freitesten (z.B. ab dem 5. Tag). Nach zehn Tagen endet die Quarantäne und der Schüler/die Schülerin kann automatisch wieder die Schule besuchen. Ausgenommen sind Schüler/Schülerinnen, die immer noch Symptome haben. Diese müssen sich erneut an 1450 oder einen Arzt wenden. Genesene Schülerinnen und Schüler sind für 60 Tage von der Testpflicht befreit (auch Antigentest).
Regelung der Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht entfällt für alle Personen im gesamten Schulhaus.
- Wenn in einer Klasse ein positiver Fall auftritt, dann muss für 5 Tage eine FFP2-Maske bzw. ein MNS (Unterstufe) getragen werden.
- Klassen, in denen es eine vorübergehende Maskenpflicht gibt, dürfen weiterhin Maskenpausen Es gibt mindestens eine Maskenpause pro Stunde bei geöffnetem Fenster. Die Pause wird von der Lehrkraft angeordnet. Auch Kontaktpersonen, die vorübergehend eine Maskenpause tragen, dürfen Maskenpausen einlegen.
Lehrausgänge, mehrtägige Schulveranstaltungen und externe Personen:
- Personen, die Kontaktpersonen sind, dürfen nicht an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Eine Teilnahme an Lehrausgängen ist erlaubt. Siehe Verkehrsbeschränkung.
- Kooperationen mit externen Partnerorganisationen/Personen können wieder uneingeschränkt stattfinden (z.B. Workshops am Schulstandort).
- Schulraumüberlassungen sind möglich.